AGB

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Viviendo Music Consulting

§ 1 Gegenstand der AGB, Vertragsgegenstand

Diese AGB gelten ausschließlich für die Leistungen des Auftragnehmers als Gastspieldirektion zur Vermittlung von Künstlern an Veranstalter für Auftritte der Künstler beim Auftraggeber. Viviendo ist der Auftragnehmer, der Kunde ist der Auftraggeber.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

(1) Auf Anfrage des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer ein Leistungspaket unter Benennung der Vergütung zusammen und übermittelt dieses in Textform an den Auftraggeber. Die Übermittlung dieses Leistungspakets stellt noch kein annahmefähiges Angebot des Auftragnehmers dar.

(2) Die Bestätigung des Leistungspakets durch den Auftraggeber stellt das Angebot des Auftraggebers dar. An dieses Angebot ist der Auftraggeber unwiderruflich 2 Wochen gebunden.

(3) Der Gastspielvertrag kommt durch die Annahme in Textform durch den Auftragnehmer mit dem Inhalt des Leistungspakets zustande.

§ 3 Änderung der Leistungen

(1) Änderungen der Leistung sind ausschließlich mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, nicht mit dem Künstler. Das gilt auch für eine Änderung der Dauer der künstlerischen Darbietungsleistung (ausgenommen übliche Zugaben des Künstlers bis maximal 10 Minuten). Eine Vertragsänderung bedarf für ihre Wirksamkeit der Textform der übereinstimmenden Erklärungen. Bis dahin erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt.

(2) Wird die Leistung der Künstler ohne Änderungsvereinbarung darüber hinaus zeitlich in Anspruch genommen, werden hierfür zusätzliche Stunden je Person und angefangene 30 Minuten zur Abrechnung gebracht.

§ 4 Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch die von ihm beauftragten Künstler. Die Künstler sind in der Darbietung und Gestaltung ihres Programms frei. Sie unterliegen insofern keinen künstlerischen Weisungen des Auftragnehmers, Auftraggebers oder Dritter, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein ganz konkretes Bühnenprogramm zwischen den Vertragsparteien vereinbart und/oder besondere Bühnenanweisungen sind zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden. Es wird insoweit als Erfolg nur der Auftritt des Künstlers in üblicher Qualität geschuldet.

(2) Auf- und Abbauzeit der Technik des Künstlers gehören zur Leistungserbringung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind 45 Minuten vor dem Auftritt für Aufbauzeit und 15 Minuten nach Ende des Auftritts für Abbauzeit vereinbart.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Nichterfüllung des Vertrags, die in der Person des Künstlers liegen (z.B. Krankheit), in enger Absprache mit dem Auftraggeber künstlerischen qualitätsgerechten Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber wird den Ersatz nicht unbillig ablehnen. Ist aus der Natur der Veranstaltung des Auftraggebers (z.B. Konzert eines bestimmten Künstlers) oder wegen höherer Gewalt (z.B. Witterung) oder behördlicher Anordnung (z.B. Pandemie) eine ersatzweise künstlerische Darbietung ausgeschlossen, sind beide Vertragsparteien verpflichtet, sich auf einen Ersatztermin zu verständigen, der innerhalb eines Jahres nach der ausgefallenen Veranstaltung liegen muss. Bereits erbrachte Planungs- und Organisationsleistungen bzw. andere Teilleistungen des Auftragnehmers, die bei der Ersatzveranstaltung nochmals zu erbringen sind, sowie Mehraufwendungen für die Ersatzveranstaltung auch hinsichtlich erneuter Planung und Organisation sind vom Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu tragen. Die von den vom Auftragnehmer engagierten Künstlern bereits erbrachten Vorbereitungsleistungen sind anteilig mit 20% des Honorars zu vergüten. Ist eine Ersatzveranstaltung nicht möglich, gilt § 7.

(4) Der Auftragnehmer trägt die Abgaben an die Künstlersozialkasse und die Reisekosten der Künstler. Instrumente (ausgenommen sind Klavier bzw. Flügel) und Backline werden durch die Künstler gestellt. Der Einsatz von zusätzlich benötigter Ton- und Lichttechnik ist im Vorfeld der Veranstaltung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen.

§ 5 Leistungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt den Künstlern für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung ausreichend freie Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Auftrittsort zur Verfügung. Anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber versorgt die Künstler über den gesamten Leistungszeitraum angemessen mit Getränken und Speisen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

(3) Der Auftraggeber stellt den Künstlern eine angemessene Bühne für ihren Auftritt über den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zur Verfügung. Findet der Auftritt auf einer Bühne im Freien statt, muss die Bühne in jedem Fall überdacht und so geschützt sein, dass die Instrumente und die Technik vor Niederschlag und Feuchtigkeit geschützt sind. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

(4) Der Auftraggeber stellt den Künstlern über den gesamten Leistungszeitraum einen abschließbaren, beheizten, trockenen und sauberen Raum zum Umkleiden und Lagern des Equipments zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

(5) Der Auftraggeber trägt die anfallenden GEMA-Gebühren.

(6) Der Auftraggeber führt die Veranstaltung auf eigenes Risiko durch und hat die Pflichten aus der Veranstaltung gegenüber seinen Gästen und den Künstlern als eigene zu erfüllen. Zur Absicherung gegen das Risiko eines beiderseits nicht zu vertretenden Ausfalls der Veranstaltung (§ 7) schließt der Auftraggeber eine Ausfallversicherung ab. Die Kosten der Versicherung trägt der Auftraggeber. Dies stellt eine echte vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer dar.

(7) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Auftrittszeiten der Künstler verantwortlich.

(8) Der Auftraggeber nimmt die Werbung und Plakatierung für seine Veranstaltung selbst in üblicher Art und Weise wahr und trägt die Kosten hierfür selbst.

(9) Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen für seine Veranstaltung selbst verantwortlich.

§ 6 Qualitative Leistungsstörung

(1) Nicht vertragsgemäße Leistungserbringung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform oder während des Auftritts telefonisch anzuzeigen und unter detaillierter Beschreibung der Mängel Abhilfe zu verlangen.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch ihn oder den von ihm engagierten Künstler zu vertreten ist – die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben die Rechte des Auftraggebers auf Minderung und Rücktritt vom Vertrag unberührt.

(3) Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung von für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Ausfall der Veranstaltung wegen Krankheit, höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung

(1) Ist eine Nachholung der Veranstaltung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 dieser AGB unmöglich oder hat der Auftraggeber wegen absoluten Fixgeschäfts kein Interesse an einer Ersatzveranstaltung, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Bereits erbrachte Teilleistungen bis zur Kündigung sind zu vergüten, soweit die Kündigung nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand beruht.

(2) Lehnt der Auftraggeber die Ersatzgestellung qualitativ gleichwertiger künstlerischer Darbietung ab oder kommt es nicht zur Vereinbarung eines Ersatztermins, zahlt der Auftraggeber die Stornierungskosten gemäß § 10 dieser AGB.

§ 8 Abrechnung und Zahlung der Vergütung

(1) Es wird eine Vorschusszahlung von 50% der vereinbarten Vergütung vereinbart. Die restliche vereinbarte Vergütung ist nach Leistungserbringung zu zahlen.

(2) Die Rechnungslegung erfolgt durch den Auftragnehmer. Die Zahlung ist sofort fällig und bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers auszugleichen. Der Auftraggeber kommt – ohne dass es einer Mahnung bedarf – durch dieses festgelegte Zahlungsziel automatisch in Zahlungsverzug.

(3) Die vom Auftraggeber engagierten Künstler dürfen vom Auftraggeber keine Zahlungen auf die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer entgegennehmen. Solche Zahlungen haben keine Erfüllungswirkung.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist unbegrenzt.

(2) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich um die Verletzung von für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 10 Stornierung

(1) Entfällt die Veranstaltung des Auftraggebers aus Gründen, die allein in der Sphäre des Auftraggebers liegen, zahlt dieser an den Auftragnehmer Stornogebühren in Höhe der vereinbarten Vergütung der Künstlerischen Leistung nach folgender Staffelung:

a) bei Absage ab Abschluss des Vertrags bis 60 Tage vor der Veranstaltung – 40%,
b) bei Absage ab 60 Tage bis 1 Tag vor der Veranstaltung – 80% und 
c) bei Absage am Tag der Veranstaltung 100%.

(2) Die Planungs- und Organisationsleistung der Agentur wird in allen Fällen zu 100% abgerechnet.

§ 11 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Die Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen gleich welcher Art (z.B. Urheberrechte) sind zu wahren. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, selbst keine Bild- und Tonaufnahmen des Auftritts der Künstler zu fertigen und in zumutbarer und üblicher Weise die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen des Auftritts der Künstler zu verhindern.

(2) Nutzungsrechte an etwaig gefertigten Auftrittsaufzeichnungen werden ausdrücklich nicht eingeräumt.

§ 12 Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, gegenüber Dritten – auch den Künstlern – Stillschweigen über sämtliche bekannt gewordenen internen Abläufe und über die Höhe der vereinbarten Vergütungen zu bewahren, soweit nicht eine gesetzliche, behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung besteht.

§ 13 Datenschutz

Die Vertragsparteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der DSGVO und des BDSG, einhalten und personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie werden, Personen, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag einsetzen, entsprechend verpflichten. Eventuell erforderliche Einwilligungen werden von Dritten eingeholt.

§ 14 Folgeauftritte

Folgeauftritte der Künstler für den Auftraggeber oder von diesem vermittelt für Dritte sind ausschließlich über den Auftragnehmer abzuwickeln.

§ 15 Vertragsstrafe

(1) Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtung aus § 14 dieser AGB verwirkt der Auftraggeber pro Zuwiderhandlungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung, die im letzten Gastspielvertrag mit dem Auftraggeber bezüglich des betroffenen Künstlers vereinbart war.

(2) Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1, 2 oder 4 dieser AGB verwirkt der Auftraggeber pro Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 €.

§ 16 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

(1) Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB und des Vertrags lässt die Wirksamkeit der Regelungen im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung/Vereinbarung gilt dann eine Bestimmung als vereinbart, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.

(2) Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist – vorbehaltlich eines anderen zwingenden Gerichtsstand – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

Stand: September 2023